
| Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte
internationaler Kindesentführung (Den Haag) 1980 (Conv-CE; RS 0.211.230.02) |
Afrique du Sud, Allemagne, Argentine, Australie, Autriche, Bahamas, Belarus**, Belgique, Belize, Bosnie-Herzégovine, Burkina Faso, Canada, Chili, Chypre, Colombie, Costa-Rica**, Croatie, Danemark, Equateur, Espagne, Etats-Unis, Finlande, France, Géorgie**, Grèce, Honduras, Hongrie, Hong-Kong, Irlande, Islande, Israël, Italie, Luxembourg, Macédoine, Maurice, Mexique, Moldavie**, Monaco, Norvège, Nouvelle-Zélande, Panama, Pays-Bas, Paraguay**, Portugal, Pologne, Roumanie, Rép. Tchèque, Royaume-Uni (extent: Île de Man, Îles Falkland, Îles Caïman), Saint-Kitts-et-Nevis, Slovénie, Suède, Suisse, Turkmenistan**, Vénézuela, Yougoslavie (Serbie-Montenegro-Kosove sans aut. centrale), Zimbabwe.
La Bosnie-Herzégovine, la Croatie et l'Ex-République yougoslave de Macédoine ont déclaré qu'elles succédaient aux obligations conventionnelles de cet ex-Etat; la Slovénie, elle, a adhéré à la Convention de La Haye.
** Ces Etats ont adhéré à la Convention
de La Haye; La Suisse doit encoreaccepter leur adhésion (voir art.
38).
Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens,
in der festen Überzeugung, dass das Wohl des Kindes in allen Angelegenheiten des Sorgerechts von vorrangiger Bedeutung ist;
in dem Wunsch, das Kind vor den Nachteilen eines widerrechtlichen Verbringens oder Zurückhaltens international zu schützen und Verfahren einzuführen, um seine sofortige Rückgabe in den Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts sicherzustellen und den Schutz des Rechts zum persönlichen Umgang mit dem Kind zu gewährleisten,
haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schliessen, und haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:
Ziel dieses Übereinkommens ist es,
a) die sofortige Rückgabe widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbrachter
oder dort zurückgehaltener Kinder sicherzustellen, und
b) zu gewährleisten, dass das in einem Vertragsstaat bestehende Sorge-
und Besuchsrecht in den anderen Vertragsstaaten tatsächlich beachtet
wird.
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen, um in ihrem Hoheitsgebiet die Ziele des Übereinkommens zu verwirklichen. Zu diesem Zweck wenden sie ihre schnellstmöglichen Verfahren an.
Das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes gilt als widerrechtlich,
wenn
a) dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das einer Persbn, Behörde
oder sonstigen Stelle allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht,
in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und
b) dieses Recht im Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens allein
oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurde oder ausgeübt worden
wäre, falls das Verbringen oder Zurückhalten nicht stattgefunden
hätte.
Das unter Buchstabe a genannte Sorgerecht kann insbesondere kraft Gesetzes,
aufgrund einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder aufgrund
einer nach dem Recht des betrefifenden Staates wirksamen Vereinb,arung bestehen.
Das Übereinkommen wird auf jedes Kind angewendet, das unmittelbar vor einer Verletzung des Sorge- oder Besuchsrechts seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat hatte. Das Übereinkommen wird nicht mehr angewendet, sobald das Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat.
Im Sinn dieses Übereinkommens umfasst
a) das "Sorgerecht" die Sorge für die Person des Kindes und
insbesondere das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen;
b) das "Besuchsrecht" das Recht, das Kind für eine begrenzte
Zeit an einen anderen Ort als seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zu
bringen.
Jeder Vertragsstaat bestimmt eine zentrale Behörde, welche die ihr
durch dieses Übereinkommen übertragenen Aufgaben wahrnimmt.
Einem Bundesstaat, einem Staat mit mehreren Rechtssystemen oder einem Staat,
der aus autonomen Gebietskörperschaften besteht, steht es frei, mehrere
zentrale Behörden zu bestimmen und deren räumliche Zuständigkeit
festzulegen. Macht ein Staat von dieser Möglichkeit Gebrauch, so bestimmt
er die zentrale Behörde, an welche die Anträge zur Übermittlung
an die zuständige zentrale Behörde in diesem Staat gerichtet werden
können.
Die zentralen Behörden arbeiten zusammen und fördern die ZUsammenarbeit
der zuständigen Behörden ihrer Staaten, um die sofortige Rückgabe
von Kindern sicherzustellen und auch die anderen Ziele dieses Übereinkommens
zu verwirklichen.
Insbesondere treffen sie unmittelbar oder mit Hilfe anderer alle geeigneten
Massnahmen, um
a) den Aufenthaltsort eines widerrechtlich verbrachten oder zurückgehaltenen
Kindes ausfindig zu machen
b) weitere Gefahren von dem Kind oder Nachteile von den betroffenen Parteien
abzuwenden, indem sie vorsorgliche Massnahmen treffen oder veranlassen;
c) die freiwillige Rückgabe des Kindes sicherzustellen oder eine gütliche
Regelung der Angelegenheit herbeizuführen;
d) soweit zweckdienlich Auskünfte über die soziale Lage des Kindes
auszutauschen
e) im Zusammenhang mit der Anwendung des Übereinkommens allgemeine
Auskünfte über das Recht ihrer Staaten zu erteilen;
f) ein gerichtliches oder behördliches Verfahren einzuleiten oder die
Einleitung eines solchen Verfahrens zu erleichtern, um die Rückgabe
des Kindes zu erwirken sowie gegebenenfalls die Durchführung oder die
wirksame Ausübung des Besuchsrechts zu gewährleisten;
g) soweit erforderlich die Bewilligung von unentgeltlicher Rechtshilfe und
Rechtsberatung, einschliesslich der Beiordnung eines Rechtsanwalts, zu veranlassen
oder zu erleichtern;
h) durch etwa notwendige und geeignete behördliche Vorkehrungen die
sichere Rückgabe des Kindes zu gewährleisten;
i) einander über die Wirkungsweise des Übereinkommens zu unterrichten
und Hindernisse, die seiner Anwendung entgegenstehen, soweit wie möglich
auszuräumen.
Macht eine Person, Behörde oder sonstige Stelle geltend, ein Kind
sei unter Verletzung des Sorgerechts verbracht oder zurückgehalten
worden, so kann sie sich entweder an die für den gewöhnlichen
Aufenthalt des Kindes zuständige zentrale Behörde oder an die
zentrale Behörde eines anderen Vertragsstaats wenden, um mit deren
Unterstützung die Rückgabe des Kindes sicherzustellen.
Der Antrag muss enthalten
a) Angaben über die Identität des Antragstellers, des Kindes und
der Person, die das Kind angeblich verbracht oder zurückgehalten hat;
b) das Geburtsdatum des Kindes, soweit es festgestelltlwerden kann;
c) die Gründe, die der Antragsteller für seinen Anspruch auf Rückgabe
des Kindes geltend macht;
d) alle verfügbaren Angaben über den Aufenthaltsort des Kindes
und die Identität der Person, bei der sich das Kind vermutlich befindet.
Der Antrag kann wie folgt ergänzt oder es können ihm folgende
Anlagen beigefügt werden:
e) eine beglaubigte Ausfertigung einer für die Sache erheblichen Entscheidung
oder Vereinbarung;
f) eine Bescheinigung oder eidesstattliche Erklärung (Affidavit) über
die einschlägigen Rechtsvorschriften des betreffenden Staates; sie
muss von der zentralen Behörde oder einer sonstigen zuständigen
Behörde des Staates, in dem sich das Kind gewöhnlich aufhält,
oder von einer dazu befugten Person ausgehen;
g) jedes sonstige für die Sache erhebliche Schriftstück.
Hat die zentrale Behörde, bei der ein Antrag nach Artikel 8 eingeht, Grund zu der Annahme, dass sich das Kind in einem anderen Vertragsstaat befindet, so übermittelt sie den Antrag unmittelbar und unverzüglich der zentralen Behörde dieses Staates; sie unterrichtet davon die ersuchende zentrale Behörde oder gegebenenfalls den Antragsteller.
Die zentrale Behörde des Staates, in dem sich das Kind befindet, trifft oder veranlasst alle geeigneten Massnahmen, um die freiwillige Rückgabe des Kindes zu bewirken.
In Verfahren auf Rückgabe von Kindern haben die Ger!chte oder Verwaltungsbehörden
eines jeden Vertragsstaats mit der gebotenen Eile zu handein.
Hat das Gericht oder die Verwaltungsbehörde, die mit der Sache befasst
sind, nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrags eine Entscheidung
getroffen, so kann der Antragsteller oder die zentrale Behörde des
ersuchten Staates von sich aus oder auf Begehren der zentralen Behörde
des ersuchenden Staates eine Darstellung der Gründe für die Verzögerung
verlangen. Hat die zentrale Behörde des ersuchten StaatesZie Antwort
erhalten, so übermittelt sie diese der zentralen Behörde des ersuchenden
Staates oder gegebenenfalls dem Antragsteller.
Ist ein Kind im Sinn des Artikels 3 widerrechtlich verbracht oder zurückgehalten
worden und ist bei Eingang des Antrags bei dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde
des Vertragsstaat6, in dem sich das KirXd befindet, eine Frist von weniger
als einem Jahr seit dem Verbringen oder Zurückhalten vierstrichen,
so ordnet das zuständige Gericht oder die zuständige Verwaltungsbehörde
die sofortige Rückgabe des Kindes an.
Ist der Antrag erst nach Ablauf der in Absatz I bezeichneten Jahresfrist
eingegangen, so ordnet das Gericht oder die Vervaltungsbehörde die
Rückgabe des Kindes ebenfalls an, sofern nicht erwiesen ist, dass das
Kind sich in seine neue Umgebung eingelebt hat.
Hat das Gericht oder die Verwaltungsbehörde des ersuchten Staates Grund
zu der Annahme, dass das Kind in einen anderen Staat verbracht worden ist,
so kann das Verfahren ausgesetzt oder der Antrag auf Rückgabe des Kindes
abgelehnt werden.
Ungeachtet des Artikels 12 ist das Gericht oder die Verwaltungsbehörde
des ersuchten Staates nicht verpflichtet, die Rückgabe des Kindes anzuordnen,
wenn die Person, Behörde oder sonstige Stelle, die sich der Rückgabe
des Kindes wi dersetzt, nachweist,
a) dass die Person, Behörde oder sonstige Stelle, der die Sorge für
die Person des Kindes zustand, das Sorgerecht zur Zeit des Verbringens oder
Zurückhaltens tatsächlich nicht ausgeübt, dem Verbringen
oder Zurückhalten zugestimmt oder dieses nachträglich genehmigt
hat, oder
b) dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen
oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf
andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt.
Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde kann es ferner ablehnen, die
Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn festgestellt wird, dass sich das
Kind der Rückgabe widersetzt und dass es ein Alter und eine Reife erreicht
hat, angesichts deren es angebracht erscheint, seine Meinung zu berücksichtigen.
Bei Würdigung der in diesem Artikel genannten Umstände hat das
Gericht oder die Verwaltungsbehörde die Auskünfte über die
soziale Lage des Kindes zu berücksichtigen, die von der zentralen Behörde
oder einer anderen zuständigen Behörde des Staates des gewöhnlichen
Aufenthalts des Kindes erteilt worden sind.
Haben die Gerichte oder Verwaltungsbehörden des ersuchten Staates festzustellen, ob ein widerrechtliches Verbringen oder Zurückhalten im Sinn des Artikels 3 vorliegt, so können sie das im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes geltende Recht und die gerichtlichen oder behördlichen Entscheidungen, gleichviel ob sie dort förmlich anerkannt sind oder nicht, unmittelbar berücksichtigen; dabei brauchen sie die besonderen Verfahren zum Nachweis dieses Rechts oder zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen, dic sonst einzuhalten wären, nicht zu beachten.
Bevor die Gerichte oder Verwaltungsbehörden eines Vertragsstaats die Rückgabe des Kindes anordnen, können sie vom Antragsteller die Vorlage einer Entscheidung oder sonstigen Bescheinigung der Behörden des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes verlangen, aus der hervorgeht, dass das Verbringen oder Zurückhaiten widerrechtlich im Sinn des Artikels 3 war, sofern in dem betreffenden Staat eine derartige Entscheidung oder Bescheinigung erwirkt werden kann. Die zentralen Behörden der Vertragsstaaten haben den Antragsteller beim Erwirken einer derartigen Entscheidung oder Bescheinigung soweit wie möglich zu unterstützen.
Ist den Gerichten oder Verwaltungsbehörden des Vertragsstaats, in den das Kind verbracht oder in dem es zurückgehalten wurde, das widerrechtliche Verbringen oder Zurückhalten des Kindes im Sinn des Artikels 3 mitgeteilt worden, so dürfen sie keine Sachentscheidung über das Sorgerecht treffen, solange nicht entschieden ist, dass das Kind aufgrund dieses Übereinkommens nicht zurückzugeben ist, oder sofern innerhalb angemessener Frist nach der Mitteilung kein Antrag nach dem Übereinkommen gestellt wird.
Der Umstand, dass eine Entscheidung über das Sorgerecht im ersuchten Staat ergangen oder dort anerkennbar ist, stellt für sich genommen keinen Grund dar, die Rückgabe eines Kindes nach Massgabe dieses Übereinkommens abzulehnen; die Gerichte oder Verwaltungsbehörden des ersuchten Staates können jedoch bei der Anwendung des Übereinkommens die Entscheidungsgründe berücksichtigen.
Die Gerichte oder Verwaltungsbehörden werden durch die Bestimmungen dieses Kapitels nicht daran gehindert, jederzeit die Rückgabe des Kindes anzuordnen.
Eine aufgrund dieses Übereinkommens getroffene Entscheidung über die Rückgabe des Kindes ist nicht als Entscheidung über das Sorgerecht anzusehen.
Die Rückgabe des Kindes nach Artikel 12 kann abielehnt werden, wenn sie nach den im ersuchten Staat geltenden Grundwerten über de~ Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten unzulässig ist.
Der Antrag auf Durchführung oder wirksame Ausübung des Besuchsrechts
kann in derselben Weise an die zentrale Behörde eines Vertragsstaats
gerichtet werden wie ein Antrag auf Rückgabe des Kindes.
Die zentralen Behörden haben aufgrund der in Artikel 7 genannten Verpflichtung
zur Zusammenarbeit die ungestörte Ausübung des Besuchsrechts sowie
die Erfüllung aller Bedingungen zu fördern, denen die Ausübung
dieses Rechts unterliegt. Die zentralen Behörden unternehmen Schritte,
um soweit wie möglich alle Hindernisse auszuräumen, die der Ausübung
dieses Rechts entgegenstehen.
Die zentralen Behörden können unmittelbar oder mit Hilfe anderer
die Einleitung eines Verfahrens vorbereiten oder unterstützen mit dem
Ziel, das Besuchsrecht durchzuführen oder zu schützen und zu gewährleisten,
dass die Bedingungen, von denen die Ausübung dieses Rechts abhängen
kann, beachtet werden.
In gerichtlichen oder behördlichen Verfahren, die unter dieses Übereinkommen fallen, darf für die Zahlung von Kosten und Auslagen eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung gleich welcher Bezeichnung nicht auferlegt werden.
Im Rahmen dieses Übereinkommens darf keine Beglaubigung oder ähnliche Förmlichkeit verlangt werden.
Anträge, Mitteilungen oder sonstige Schriftstücke werden der
zentralen Behörde des ersuchten Staates in der Originalsprache zugesandt;
sie müssen von einer Übersetzung in die Amtssprache oder eine
der Amtssprachen des ersuchten Staates oder, wenn eine solche Übersetzung
nur schwer erhältlich ist, von einer Übersetzung ins Französische
oder Englische begleitet sein.
Ein Vertragsstaat kann jedoch einen Vorbehalt nach Artikel 42 anbringen
und darin gegen die Verwendung des Französischen oder Englischen, jedoch
nicht beider Sprachen, in den seiner zentralen Behörde übersandten
Anträgen, Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücken Einspruch
erheben.
Angehörigen eines Vertragsstaats und Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem solchen Staat haben, wird in allen mit der Anwendung dieses Übereinkommens zusammenhängenden Angelegenheiten unentgeltliche Rechtshilfe und Rechtsberatung in jedem anderen Vertragsstaat zu denselben Bedingungen bewilligt wie Angehörigen des betreffenden Staates, die dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Jede zentrale Behörde trägt ihre eigenerl Kosten, die bei der
Anwendung dieses Übereinkommens entstehen.
Für die nach diesem Übereinkommen gestellten Anträge erheben
die zentralen Behörden und andere Behörden der Vertragsstaaten
keine Gebühren. Insbesondere dürfen sie vom Antragsteller weder
die Bezahlung von Verfahrenskosten noch der Kosten verlangen, die gegebenenfalls
durch die Beiordnung eines Rechtsanwalts entstehen. Sie können jedoch
die Erstattung der Auslagen verlangen, die durch die Rückgabe des Kindes
entstanden sind oder entstehen.
Ein Vertragsstaat kann jedoch einen Vorbehalt nach Artikel 42 anbringen
und darin erklären, dass er nur insoweit gebunden ist, die sich aus
der Beiordnung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden
Kosten im Sinn des Absatzes 2 zu übernehmen, als diese Kosten durch
sein System der unentgeltlichen Rechtshilfe und Rechtsberatung gedeckt sind.
Wenn die Gerichte oder Verwaltungsbehörden aufgrund dieses Übereinkommens
die Rückgabe des Kindes anordnen oder Anordnungen über das Besuchsrecht
treffen, können sie, soweit angezeigt, der Person, die das Kind verbracht
oder zurückgehalten oder die die Ausübung des Besuchsrechts vereitelt
hat, die Erstattung der dem Antragsteller selbst oder für seine Rechnung
entstandenen notwendigen Kosten auferlegen; dazu gehören insbesondere
die Reisekosten, alle Kosten oder Auslagen für das Aufrmden des Kindes,
Kosten der Rechtsvertretung des Antragstellers und Kosten für die Rückgabe
des Kindes.
Ist offenkundig, dass die Voraussetzungen dieses Übereinkommens nicht erfüllt sind oder dass der Antrag sonstwie unbegründet ist, so ist eine zentrale Behörde nicht verpnichtet, den Antrag anzunehmen. In diesem Fall teilt die zentrale Behörde dem Antragsteller oder gegebenenfalls der zentralen Behörde, die ihr den Antrag übermittelt hat, umgeherzd ihre Gründe mit.
Eine zentrale Behörde kann verlangen, dass dem Antrag eine schriftliche Vollmacht beigefügt wird, durch die sie ermächtigt wird, für den Antragsteller tätig zu werden oder einen Vertreter zu bestellen, der für ihn tätig wird.
Dieses Übereinkommen hindert Personen, Behörden oder sonstige Stellen, die eine Verletzung des Sorgerechts oder des Besuchsrechts im Sinn des Artikels 3 oder 21 geltend machen, nicht daran, sich unmittelbar an die Gerichte oder Verwaltungsbehörden eines Vertragsstaats zu wenden, gleichviel ob dies in Anwendung des Übereinkommens oder unabhängig davon erfolgt.
Jeder Antrag, der nach diesem Übereinkommen an die zentralen Behörden oder unmittelbar an die Gerichte oder Verwaltungsbehörden eines Vertragsstaats gerichtet wird, sowie alle dem Antrag beigefügten oder von einer zentralen Behörde beschamen Schriftstücke und sonstigen Mitteilungen sind von den Gerichten oder Verwaltungsbehörden der Vertragsstaaten ohne weiteres entgegenzunehmen.
Bestehen in einem Staat auf dem Gebiet des Sorgerechts für Kinder
zwei oder mehr Rechtssysteme, die in verschiedenen Gebietseinheiten gelten,
so ist
a) eine Verweisung auf den gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat
als Verweisung auf den gewöhnlichen Aufenthalt in einer Gebietseinheit
dieses Staates zu verstehen;
b) eine Verweisung auf das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts
als Verweisung auf das Recht der Gebietseinheit dieses Staates zu verstehen,
in der das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Bestehen in einem Staat auf dem Gebiet des Sorgerechts für Kinder zwei oder mehr Rechtssysteme, die für verschiedene Personenkreise gelten, so ist eine Verweisung auf das Recht dieses Staates als Verweisung auf das Rechtssystem zu verstehen, das sich aus der Rechtsordnung dieses Staates ergibt.
Ein Staat, in dem verschiedene Gebietseinheiten ihre eigenen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Sorgerechts für Kinder haben, ist nicht verpflichtet, dieses Übereinkommen anzuwenden, wenn ein Staat mit einheitlichem Rechtssystem dazu nicht verpnichtet wäre.
Dieses Übereinkommen geht im Rahmen seines sachlichen Anwendungsbereichs dem Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vor, soweit die Staaten Vertragsparteien beider Übereinkommen sind. Im übrigen beschränkt dieses Übereinkommen weder die Anwendung anderer internationaler Übereinkünfte, die zwischen dem Ursprungsstaat und dem ersuchten Staat in Kraft sind, noch die Anwendung des nichtvertraglichen Rechts des ersuchten Staates, wenn dadurch die Rückgabe eines widerrechtlich verbrachten oder zurückgehaltenen Kindes erwirkt oder die Durchführung des Besuchsrechts bezweckt werdenlsoll.
Dieses Übereinkommen fndet zwischen den Vertragsstaaten nur auf
ein widerrechtliches Verbringen oder Zurückhaiten Anwendung, das sich
nach seinem Inkrafttreten in diesen Sta,aten ereignet hat.
Ist eine Erklärung nach Artikel 39 oder 40 abgegeben worden, so ist
die in Absatz l des vorliegenden Artikels enthaltene Verweisung auf einen
Vertragsstaat als Verweisung auf die Gebietseinheit oder die Gebietseinheiten
zu verstehen, auf die das Übereinkommen angewendet wird.
Dieses Übereinkommen hindert zwei oder mehr Vertragsstaaten nicht daran, Einschränkungen, denen die Rückgabe eines Kindes unterliegen kann, dadurch zu begrenzen, dass sie untereinander vereinbaren, von solchen Bestimmungen des Übereinkommens abzuweichen, die eine derartige Einschränkung darstellen könnten.
Dieses Übereinkommen liegt für die Staaten zur Unterzeichnung
auf, die zum Zeitpunkt der Viezehnten Tagung der Haager Konferenz für
Internationales Privatrecht Mitglied der Konferenz waren.
Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung; die Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt.
Jeder andere Staat kann dem Übereinkommen beitreten.
Die Beitrittsurkunde wird beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
des Königreichs der Niederlande hinterlegt.
Das Übereinkommen tritt für den beitretenden Staat am ersten Tag
des dritten Kalendermonats nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in
Kraft.
Der Beitritt wirkt nur in den Beziehungen zwischen dem beitretenden Staat
und den Vertragsstaaten, die erklären, den Beitritt anzunehmen. Eine
solche Erklärung ist auch von jedem Mitgliedstaat abzugeben, der nach
dem Beitritt das Übereinkommen ratifiziert, annimmt oder genehmigt.
Diese Erklärung wird beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
des Königreichs der Niederlande hinterlegt; dieses Ministerium übermittelt
jedem Vertragsstaat auf diplomatisohem Weg eine beglaubigte Abschrift.
Das Übereinkommen tritt zwischen dem beitretenden Staat und dem Staat,
der erklärt hat, den Beitritt anzunehmen, am ersten Tag des dritten
Kalendermonats nach Hinterlegung der Annahmeerklärung in Kraft.
Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme,
der Genehmigung oder dem Beitritt erklären, dass sich das Übereinkommen
auf alle oder auf einzelne der Hoheitsgebiete erstreckt, deren internationale
Beziehungen er wahrnimmt. Eine solche Erklärung wird wirksam, sobald
das Übereinkommen für den betreffenden Staat in Kraft tritt.
Eine solche Erklärung sowie jede spätere Erstreckung wird dem
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs
der Niederlande notifiziert.
Ein Vertragsstaat, der aus zwei oder mehr Gebietseinheiten besteht, in
denen für die in diesem Übereinkommen behandelten Angelegenheiten
unterschiedliche Rechtssysteme gelten, kann bei der Unterzeichnung, der
Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt erklären,
dass das Übereinkommen auf alle seine Gebietseinheiten oder nur auf
eine oder mehrere davon erstreckt wird; er kann diese Erklärung durch
Abgabe einer neuen Erklärung jederzeit ändern.
Jede derartige Erklärung wird dem Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande unter ausdrücklicher
Bezeichnung der Gebietseinheiten notifiziert, auf die das Übereinkommen
angewendet wird.
Hat ein Vertragsstaat eine Staatsform, aufgrund derqn die vollziehende, die rechtsprechende und die gesetzgebende Gewalt zwischen zentralen und anderen Organen innerhalb des betreffenden Staates aufgeteilt sind, so hat die Unterzeichnung oder Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder der Beitritt zu dem Übereinkommen oder die Abgabe einer Erklarung nach Artikel 40 keinen Einnuss auf die Aufteilung der Gewalt innerhalb dieses Staates.
Jeder Staat kann spätestens bei der Ratifikation, der Annahme, der
Genehmigung oder dem Beitritt oder bei Abgabe einer Erklärung nach
Artikel 39 oder 40 einen der in Artikel 24 und Artikel 26 Absatz 3 vorgesehenen
Vorbehalte oder beide anbringen. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig.
Jeder Staat kann einen von i4m angebrachten Vorbehalt jederzeit zurücknehmen.
Die Rücknahme wird dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
des Königreichs der Niederlande notifiziert.
Die Wirkung des Vorbehalts endet am ersten Tag des dritten Kalendermonats
nach der in Absatz 2 genannten Notifikation.
Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Kalendermonats
nach der in den Artikeln 37 und 38 vorgesehenen Hinterlegung der dritten
Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Danach tritt das Übereinkommen in Kraft
l. für jeden Staat, der es später ratifiziert, annimmt, genehmigt
oder ihm später beitritt, am ersten Tag des dritten Kalendermonats
nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde:
2. für jedes Hoheitsgebiet oder jede Gebietseinheit, auf die es nach
Artikel 39 oder 40 erstreckt worden ist, am ersten Tag des dritten Kalendermonats
nach der in dem betreffenden Artikel vorgesehenen Notifikation.
Das Übereinkommen bleibt für die Dauer von fünf Jahren
in Kraft, vom Tag seines Inkrafttretens nach Artikel 43 Absatz l an gerechnet,
und zwar auch für die Staaten, die es später ratifiziert, angenommen
oder genehmigt haben oder ihm später beigetreten sind.
Die Geltungsdauer des Übereinkommens verlängert sich, ausser im
Fall der Kündigung, stillschweigend um jeweils fünf Jahre.
Die Kündigung wird spätestens sechs Monate vor Ablauf der fünf
Jahre dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königsreichs
der Niederlande notifiziert. Sie kann sich auf bestimmte Hoheitsgebiete
oder Gebietseinheiten beschränken, auf die das Übereinkommen angewendet
wird.
Die Kündigung wirkt nur für den Staat, der sie notifiziert hat.
Für die anderen Vertragsstaaten bleibt das Überdinkommen in Kraft.
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande notifiziert den Mitgliedstaaten der Konferenz sowie den Staaten, die nach Artikel 38 beigetreten sind,
l. jede Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung nach Artikel
37;
2. jeden Beitritt nach Artikel 38;
3. den Tag, an dem das Übereinkommen nach Artikel 43 h1 Krart tritt;
4. jede Erstreckung nach Artikel 39;
5. jede Erklärung nach den Artikeln 38 und 40;
6. Jeden Vorbehalt nach Artikel 24 und Artikel 26 Absatz 3 und jede Rücknahme
von Vorbehalten nach Artikel 42;
7. jede Kündigung nach Artikel 44.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen in Den Haag am 25. Oktober 1980 in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung des Königreichs der Niederlande hinterlegt und von der jedem Staat, der während der Vierzehnten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht Mitglied der Konferenz war, auf diplomatischem Weg eine beglaubigte AbschriSt iibermittelt wird.
(Esfolgen die Unterschriften)
Afrique du Sud, Allemagne, Argentine, Australie, Autriche, Bahamas, Belarus**, Belgique, Belize, Bosnie-Herzégovine, Burkina Faso, Canada, Chili, Chypre, Colombie, Costa-Rica**, Croatie, Danemark, Equateur, Espagne, Etats-Unis, Finlande, France, Géorgie**, Grèce, Honduras, Hongrie, Hong-Kong, Irlande, Islande, Israël, Italie, Luxembourg, Macédoine, Maurice, Mexique, Moldavie**, Monaco, Norvège, Nouvelle-Zélande, Panama, Pays-Bas, Paraguay**, Portugal, Pologne, Roumanie, Rép. Tchèque, Royaume-Uni (extent: Île de Man, Îles Falkland, Îles Caïman), Saint-Kitts-et-Nevis, Slovénie, Suède, Suisse, Turkmenistan**, Vénézuela, Yougoslavie (Serbie-Montenegro-Kosove sans aut. centrale), Zimbabwe.