
Europäisches Übereinkommen
über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über
das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts
(Luxemburg) 1980 |
Allemagne, Autriche, Belgique, Chypre, Croatie, Danemark, Espagne, Finlande, France, Géorgie, Grèce, Hongrie, Irlande, Islande, Italie, Luxembourg, Macédoine, Monaco, Norvège, Pays-Bas, Pologne, Portugal, Roumanie, Royaume-Uni, Serbie, Slovénie, Suède, Suisse.
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen,
in der Erkenntnis, dass in den Mitgliedstaaten des Europarats das Wohl des Kindes bei Entscheidungen über das Sorgerecht von ausschlaggebender Bedeutung ist;
in der Erwägung, dass die Einführung von Regelungen, welche die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für ein Kind erleichtern sollen, einen grösseren Schutz für das Wohl der Kinder gewährleisten wird;
in der Erwägung, dass es in Anbetracht dessen wünschenswert ist hervorzuheben, dass das Recht der Eltern zum persönlichen Umgang mit dem Kind eine normale Folgeerscheinung des Sorgerechts ist:
im Hinblick auf die wachsende Zahl von Fällen, in denen Kinder in unzulässiger Weise über eine internationale Grenze verbracht worden sind, und die Schwierigkeiten, die dabei entstandenen Probleme in angemessener Weise zu lösen;
in dem Wunsch, geeignete Vorkehrungen zu treffen, die es ermöglichen, das willkürlich unterbrochene Sorgerecht für Kinder wiederherzustellen;
überzeugt, dass es wünschenswert ist, zu diesem Zweck Regelungen zu treffen, die den verschiedenen Bediirfnissen und den unterschiedlichen Umständen entsprechen;
in dem Wunsch, zwischen ihren Behörden eine Zusammenarbeit auf rechtlichem Gebiet herbeizuführen, sind wie folgt übereingekommen:
Im Sinn dieses Übereinkommens bedeutet:
a) Kinsd eine Person gleich welcher Staatsangehörigkeit, die das
16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und noch nicht berechtigt ist, nach
dem Recht ihres gewöhnlichen Aufenthalts, dem Recht des Staates, dem
sie angehört, oder dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Staates
ihren eigenen Aufenthalt zu bestimmen;
b) Behörde ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde;
c) Sorgerechtsentscheidung die Entscheidung einer Behörde, soweit sie
die Sorge für die Person des Kindes, einschliesslich des Rechts auf
Bestimmung seines Aufenthalts oder des Besuchsrechts, betrifft;
d) unzulässiges Verbringen das Verbringen eines Kindes über eine
internationale Grenze, wenn dadurch eine Sorgerechtsentscheidung verletzt
wird, die in einem Vertragsstaat ergangen und in einem solchen Staat vollstreckbar
ist; als unzulässiges Verbringen gilt auch der Fall, in dem
i) das Kind am Ende einer Besuchszeit oder eines sonstigen vorübergehenden
Aufenthalts in einem anderen Hoheitsgebiet als dem, in dem das Sorgerecht
ausgeübt wird, nicht über eine internationale Grenze zurückgebracht
wird,
ii) das Verbringen nachträglich nach Artikel 12 für widerrechtlich
erklärt wird;
1. Jeder Vertragsstaat bestimmt eine zentrale Behörde, welche die
in diesem Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.
2. Bundesstaaten und Staaten mit mehreren Rechtssystemen steht es frei,
mehrere zentrale Behörden zu bestimmen; sie legen deren Zuständigkeit
fest.
3. Jede Bezeichnung nach diesem Artikel wird dem Generalsekretär des
Europarats notifiziert.
1. Die zentralen Behörden der Vertragsstaaten arbeiten zusammen
und fördern die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden ihrer
Staaten. Sie haben mit aller gebotenen Eile zu handeln.
2. Um die Durchführung dieses Übereinkommens zu erleichtern, werden
die zentralen Behörden der Vertragsstaaten
a) die Übermittlung von Auskunftsersuchen sicherstellen, die von zuständigen
Behörden ausgehen und sich auf Rechts- oder Tatsbchenfragen3,in anhängigen
Verfahren beziehen;
b) einander auf Ersuchen Auskünfte über ihr Recht auf dem Gebiet
des Sorgerechts für Kinder und über dessen Äriderungen erteilen;
c) einander über alle Schwierigkeiten unterrichten, die bei der Anwendung
des Übereinkommens auftreten können, und Hindernisse, die seiner
Anwendung entgegenstehen, soweit wie möglich ausräumen.
1. Wer in einem Vertragsstaat eine Sorgerechtsentscheidung erwirkt hat und sie in einem anderen Vertragsstaat anerkennen oder vollstrecken lassen will, kann zu diesem Zweck einen Antrag an die zentrale Behörde jedes beliebigen Vertragsstaats richten.
2. Dem, Anatrag sind die in Artikel 13 genannten Schriftstücke beizufügen.
3. Ist die zentrale Behörde, bei der der Antrag eingeht, nicht die
zentrale Behörde des ersuchten Staates, so übermittelt sie die
Schriftstücke unmittelbar und unverzüglich der letztgenannten
Behörde.
4. Die zentrale Behörde, bei der der Antrag eingeht, kann es ablehnen,
tätig zu werden, wenn die Voraussetzungen nach diesem Übereinkommen
offensichtlich nicht erfüllt sind.
5. Die zentrale Behörde, bei der der Antrag eingeht, unterrichtet den
Antragsteller unverzüglich über den Fortgang seines Antrags.
1. Die zentrale Behörde des ersuchten Staates trifft oder veranlasst
unverzüglich alle Vorkehrungen, die sie für geeignet hält,
und leitet erforderlichenfalls ein Verfahren vor dessen zuständigen
Behörden ein, um a) den Aufenthaltsort des Kindes uusfindig zu machen;
b) zu vermeiden, insbesondere durch alle erforderlichen vorläufigen
Massnahmen, dass die Interessen des Kindes oder des Antragstellers beeinträchtigt
werden;
c) die Anerkennung oder Vollstreckung der Entscheidung sicherzustellen;
d) die Rückgabe des Kindes an den Antragsteller sicherzusteilen, wenn
die Vollstreckung der Entscheidung bewilligt wird;
e) die ersuchende Behörde über die getroffenen Massnahmen und
deren Ergebnisse zu unterrichten.
2. Hat die zentrale Behörde des ersuchten Staates Grund zu der Annahme,
dass sich das Kind im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats befindet,
so übermittelt sie die Schriftstücke unmittelbar und unverzüglich
der zentralen Behörde dieses Staates.
3. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, vom Antragsteller keine Zahlungen
für Massnahmen zu verlangen, die für den Antragsteller aufgrund
des Absatzes I von der zentralen Behörde des betreffenden Staates getroffen
werden; darunter fallen auch die Verfahrenskosten und gegebenenfalls die
Kosten für einen Rechtsanwalt, nicht aber die Kosten für die Rückführung
des Kindes.
4. Wird die Anerkennung oder Vollstreckung versagt und ist die zentrale
Behörde des ersuchten Staates der Auffassung, dass sie dem Ersuchen
des Antragstellers stattgeben sollte, in diesem Staat eine Entscheidung
in der Sache selbst herbeizuführen, so bemüht sich diese Behörde
nach besten Kräften, die Vertretung des Antragstellers in dem Verfahren
unter Bedingungen sicherzustellen, die nicht weniger gilnstig sind als für
eine Person, die in diesem Staat ansässig ist und dessen Staatsangehörigkeit
besitzt; zu diesem Zweck kann sie insbesondere ein Verfahren vor dessen
zustandigen Behörden einleiten.
1. Vorbehaltlich besonderer Vereirbarungen zwischen den beteiligten zentralen
Behörden und der Bestimmungen des Absatzes 3
a) mussen Mitteilungen an die zentrale Behörde des ersuchten Staates
in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen dieses Staates abgeSasst
oder von einer Übersetzung in diese Sprache begleitet sein;
b) muss die zentrale Behörde des ersuchten Staates aber auch Mitteilungen
annehmen, die in englischer oder französischer Sprache abgefasst oder
von einer Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet sind.
2. Mitteilungen, die von der zentralen Behörde des ersuchten Staates
ausgchen, einschliesslich der Ergebnisse von Ermittlungen, können in
der Amtssprache oder einer der Amtssprachen dieses Staates oder in englischer
oder franzosischer Sprache abgefasst sein.
3. Ein Vertragsstaat kann die Anwendung des Absatzes I Buchstabe b ganz
oder teilweise ausschliessen. Hat ein Vertragsstaat diesen Vorbehalt angebracht,
so kann jeder andere Vertragsstaat ihm gegenüber den Vorbehalt auch
anwenden.
Sorgerechtsentscheidungen, die in einem Vertragsstaat ergangen sind, werden in jedem anderen Vertragsstaat anerkannt und, wenn sie im Ursprungsstaat vollstreckbar sind, für vollstreckbar erklärt.
1. Im Fall eines unzulässigen Verbringens hat die zentrale Behörde
des ersuch:en Staates umgehend die Wiederherstellung des Sorgerechts zu
veranlassen, wenn
a) zur Zeit der Einleitung des Verfahrens in dem Staat, in dem die Entscheidung
ergangen ist, oder zur Zeit des unzulässigen Verbringens, falls dieses
früher erfolgte, das Kind und seine Eltern nur Angehörige dieses
Staates waren und das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet
dieses Staates hatte, und
b) der Antrag auf Wiederherstellung innerhalb von sechs Monaten nach dem
unzulässigen Verbringen bei einer zentralen Behörde gestellt worden
ist.
2. Können nach dem Recht des ersuchten Staates die Voraussetzungen
des Absatzes I nicht ohne ein gerichtliches Verfahren erfüllt werden,
so finden in diesem Verfahren die in dem Übereinkommen genannten Versagungsgründe
keine Anwendung.
3. Ist in einer von einer zuständigen Behörde genehmigten Vereinbarung
zwischen dem Sorgeberechtigten und einem Dritten diesem bin Besuchsrecht
eingeräumt worden und ist das ins Ausland gebrachte Kind am Ende der
vereinbarten Zeit dem Sorgeberechtigten nicht zurückgegeben worden,
so wird das Sorgerecht nach Absatz I Buchstabe b und Absatz 2 wiederhergestellt.
Dasselbe gilt, wenn durch Entscheidung der zuständigen Behörde
ein solches Recht einer Person zuerkannt wird, die nicht sorgeberechtigt
ist.
1. Ist in anderen als den in Artikel 8 genannten Fällen eines unzulässigen
Verbringens ein Antrag innerhalb von sechs Monaten nach dem Verbringen bei
einer zentralen Behörde gestellt worden, so können die Anerkennung
und Vollstreckung nur in folgenden Fälien versagt werden: a) wenn bei
einer Entscheidung, die in Abwesenheit des Beklagten oder seines gesetzlichen
Vertreters ergangen ist, dem Beklagten das das Verfahren einleitende Schriftstück
oder ein gleichwertiges Schriftstück weder ordnungsgemäss noch
so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte; die
Nichtzustellung kann jedoch dann kein Grund für die Versagung der Anerkennung
oder Vollstreckung sein, wenn die Zustellung deswegen nicht bewirkt worden
ist, weil der Beklagte seinen Aufenthaltsort der Person verheimlicht hat,
die das Verfahren im Ursprungsstaat eingeleitet hatte;
b) wenn bei einer Entscheidung, die in Abwesenheit des Beklagten oder seines
gesetzlichen Vertreters ergangen ist, die Zuständigkeit der die Entscheidung
treffenden Behörde nicht gegründet war auf
i) den gewöhnlichen Aufenthalt des Beklagten,
ii) den letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern des
Kindes, sofern wenigstens ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt
noch dort hat, oder
iii) den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes;
c) wenn die Entscheidung mit einer Sorgerechtsentscheidung unvereinbar ist,
die im ersuchten Staat vor dem Verbringen des Kindes vollstreckbar wurde,
es sei denn, das Kind habe während des Jahres vor seinem Verbringen
den gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebietldes ersuchenden Staates
gehabt.
2. Ist kein Antrag bei einer zentralen Behörde gestellt worden, so
findet Absatz I auch dann Anwendung, wenn innerhalb von sechs Monaten nach
dem unzulässigen Verbringen die Anerkennung und Vollstreckung beantragt
wird.
3. Auf keinen Fall darf die ausländische Entscheidung inhaltlich nachgeprüft
werden.
1. In anderen als den in den Artikeln 8 und 9 genannten Fällen können
die Anerkennung und Vollstreckung nicht nur aus den in Artikel 9 vorgesehenen,
sondern auch aus einem der folgenden Gründe versagt werden:
a) wenn die Wirkungen der Entscheidung mit den Grundwerten des Familien-
und Kindschaftsrechts im ersuchten Staat offensichtlich unvereinbar sind
b) wenn aufgrund einer Änderung der Verhältnisse - dazu zählt
auch der Zeitablauf, nicht aber der blosse Wechsel des Aufenthaltsorts des
Kindes infolge eines unzulässigen Verbringens - die Wirkungen der ursprünglichen
Entscheidung offensichtlich nicht mehr dem Wohl des Kindes entsprechen;
c) wenn zur Zeit der Einleitung des Verfahrens im Ursprungsstaat
i) das Kind Angehöriger des ersuchten Staates war oder dort seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hatte und keine solche Beziehung zum Ursprungsstaat
bestand,
ii) das Kind sowohl Angehöriger des Ursprungsstaats als auch des ersuchten
Staates war und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im ersuchten Staat hatte;
d) wenn die Entscheidung mit einer im ersuchten Staat ergangenen oder mit
einer dort vollstreckbaren Entscheidung eines Drittstaats unvereinbar ist
die Entscheidung muss in einem Verfahren ergangen sein, das eingeleitet
wurde, bevor der Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckung gestellt wurde,
und die Versagung muss dem Wohl des Kindes entsprechen.
2. In diesen Fällen können Verfahren auf Anerkennung oder Vollstreckung
aus einem der folgenden Gründe ausgesetzt werden:
a) wenn gegen die ursprüngliche Entscheidung ein ordentliches Rechtsmittel
eingelegt worden ist;
b) wenn im ersuchten Staat ein Verfahren über das Sorgerecht für
das Kind anhängig ist und dieses Verfahren vor Einleitung des Verfahrens
im Ursprungsstaat eingeleitet wurde;
c) wenn eine andere Entscheidung über das Sorgerecht für das Kind
Gegenstand eines Verfahrens auf Vollstreckung oder eines anderen Verfahrens
auf Anerkennung der Entscheidung ist.
1. Die Entscheidungen über das Besuchsrecht und die in Sorgerechtsentscheidungen
enthaltenen Regelungen.über das Besuchsrecht werden unter den gleichen
Bedingungen wie andere StorgerechtsentscheidunBen anerkannt und vollstreckt.
2. Die zuständige Behörde des ersuchten Staates kann jedoch die
Bedingungen für die Durchführung und Ausübung des Besuchsrechts
festlegen; dabei werden insbesondere die von den Parteien eingegangenen
diesbezüglichen Verpflichtungen berücksichtigt.
3. Ist keine Entscheidung über das Besuchsrecht ergangen oder ist die
Anerkennung oder Vollstreckung der Sorgerechtsentscheidung versagt worden,
so kann sich die zentrale Behörde des ersuchten Staates auf Antrag
der Person, die das Besuchsrecht beansprucht, an die zuständige Behörde
ihres Staates wenden, um eine solche Entscheidung zu erwirken.
Liegt zu dem Zeitpunkt, in dem das Kind über eine internationale Grenze verbracht wird, keine in einem Vertragsstaat ergangene vollstreckbare Sorgerechts-. entscheidung vor, so ist dieses Übereinkommen auf jede spätere in einem Vertragsstaat ergangene Entscheidung anzuwenden, mit der das Verbringen auf Antrag eines Beteiligten für widerrechtlich erklärt wird.
1. Dem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckung einer Sorgerechtsentscheidung
in einem anderen Vertragsstaat sind beizufügen
a) ein Schriftstück, in dem die zentrale Behörde des ersuchten
Staates ermächtigt wird, für den Antragsteller tätig zu werden
oder einen anderen Vertreter für diesen Zweck zu bestimmen;
b) eine Ausfertigung der Entscheidung, welche die für ihre Beweiskraft
erforderlichen Voraussetzungen erfüllt;
c) im Fall einer in Abwesenheit des Beklagten oder seines gesetzlichen Vertreters
ergangenen Entscheidung ein Schriftstück, aus dem sich ergibt, dass
das Schriftstück, mit dem das Verfahren eingeleitet wurde, oder ein
gleichwertiges Schriftstück dem Beklagten ordnungsgemäss zugestellt
worden ist;
d) gegebenenfalls ein Schriftstück, aus dem sich ergibt, dass die Entscheidung
nach dem Recht des Ursprungsstaats vollstreckbar ist;
e) wenn möglich eine Angabe über den Aufenthaltsort oder den wahrscheinlichen
Aufenthaltsort des Kindes im ersuchten Staat;
f) Vorschläge dafür, wie das Sorgerecht für das Kind wiederhergestellt
werden soll.
2. Den obengenannten Schriftstücken ist erforderlichenfalls eine Übersetzung
nach Massgabe des Artikels 6 beizufügen.
Jeder Vertragsstaat wendet für die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen ein einfaches und beschleunigtes Verfahren an. Zu diesem Zweck stellt er sicher, dass die Vollstreckbarerklärung in Form eines einfachen Antrags begehrt werden kann.
1. Bevor die Behörde des ersuchten Staates eine Entscheidung nach
Artikel 10 Absatz I Buchstabe b trifft,
a) muss sie die Meinung des Kindes feststellen, sofern dies nicht insbesondere
wegen seines Alters und Auffassungsvermögens undurchführbar ist;
b) kann sie verlangen, dass geeignete Ermittlungen durchgeführt werden.
2. Die Kosten für die in einem Vertragsstaat durchgeführten Ermittiungen
werden von den Behörden des Staates getragen, in dem sie durchgeführt
wurden.
3. Ermittlungsersuchen und die Ergebnisse der Ermittlungen können der
ersuchenden Behörde über die zentralen Behörden mitgeteilt
werden.
Für die Zwecke dieses Übereinkommens darf keine Beglaubigung oder ähnliche Förmlichkeit verlangt werden.
1. Jeder Vertragsstaat kann sich vorbehalten, dass in den von den Artikeln
8 und 9. oder von einem dieser Artikel erfassten Fällen die Anerkennung
und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen aus denjenigen der in Artikel
10 vorgesehenen Gründe versagt werden kann, die in dem Vorbehalt bezeichnet
sind.
2. Die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, die in einem Vertragsstaat
ergangen sind, der den in Absatz I vorgesehenen Vorbehalt angebracht hat,
können in jedem anderen Vertragsstaat aus einem der in diesem Vorbehalt
bezeichneten zusätzlichen Gründe versagt werden.
Jeder Vertragsstaat kann sich vorbehalten, durch Artikel 12 nicht gebunden zu sein. Auf die in Artikel 12 genannten Entscheidungen, die in einem Vertragsstaat ergangen sind, der einen solchen Vorbehalt angebracht hat, ist dieses (ibereinkommen nicht anwendbar.
Dieses Übereinkommen schliesst nicht aus, dass eine andere internationale Übereinkunft zwischen dem Ursprungsstaat und dem ersuchten Staat oder das nichtvertragliche Recht des ersuchten Staates angewendet wird, um die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung zu erwirken.
1. Dieses Übereinkommen lässt Verpflichtungen unberührt,
die ein Vertragsstaat gegenüber einem Nichtvertragsstaat aufgrund einer
internationalen Übereinkunft hat, die sich auf in diesem Übereinkommen
geregelte Angelegenheiten erstreckt.
2. Haben zwei oder mehr Vertragsstaaten auf dem Gebiet des Sorgerechts für
Kinder einheitliche Rechtsvorschriften erlassen oder ein besonderes System
zur Anerkennung oder Vollstreckung von Entscheidungen auf diesem Gebiet
geschaffen oder werden sie dies in Zukunft tun, so steht es ihnen frei,
anstelle des Übereinkommens oder eines Teiles davon diese Rechtsvorschriften
oder dieses System untereinander anzuwenden. Um von dieser Bestimmung Gebrauch
machen zu können, müssen diese Staaten ihre Entscheidung dem Generalsekretär
des Europarats notifizieren. Jede Änderung oder Aufhebung dieser Entschei
dung ist ebenfalls zu notifizieren.
Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
1. Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft,
der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem
drei Mitgliedstaaten des Europarats nach Artikel 21 ihre Zustimmung ausgedrückt
haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.
2. Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt,
durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des
Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung
der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee
des Europarats durch einen mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung
vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten,
die Anspruch auf einen Sitz im Komitee haben, gefassten Beschluss jeden
Nichtmitgliedstaat des Rates einladen, dem Übereinkommen beizutreten.
2. Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten
Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach
Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats
folgt.
1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung
seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne
oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen
Anwendung findet.
2. Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär
des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens
auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken.
Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag
des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang
der Erklärung beim Generalsekretär folgt.
3. Jede nach den Absatzen I und 2 abgegebene Erklärung kann in bezug
auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär
gerichtete NotiElkation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird
am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs
Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
1. Ein Staat, der aus zwei oder mehr Gebietseinheiten besteht, in denen
für Angelegenheiten des Sorgerechts für Kinder und für die
Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen unterschiedliche
Rechtssysteme gelten, kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung
seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären,
dass dieses Übereinkommen auf alle seine Gebietseinheiten oder auf
eine oder mehrere davon Anwendung findet.
2. Ein solcher Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär
des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens
auf jede weitere in der Erklärung bezeichnete Gebietseinheit erstrecken.
Das Übereinkommen tritt für diese Gebietseinheitvam ersten Tag
des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang
der Erklärung beim Generalsekretär folgt.
3. Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in
bezug auf jede darin bezeichnete Gebietseinheit durch eine an den Generalsekretär
gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird
am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs
Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
1. Bestehen in einem Staat auf dem Gebiet des Sorgerechts für Kinder
zwei oder mehr Rechtssysteme, die einen räumlich verschiedenen Anwendungsbereich
haben, so ist
a) eine Verweisung auf das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts oder
der Staatsangehörigkeit einer Person als Verweisung a,uf das Rechtssystem
zu verstehen, das von den in diesem Staat geltenden Rechtsvorschriften bestimmt
wird, oder, wenn es solche Vorschriften nicht gibt, auf das Rechtssystem,
zu dem die betreffende Person die engste Beziehung hat;
b) eine Verweisung auf den Ursprungsstaat oder auf den ersuchten Staat als
Verweisung auf die Gebietseinheit zu verstehen, in der die Entscheidung
ergangen ist oder in der die Anerkennung oder Vollstreckung der Entscheidung
oder die Wiederherstellung des Sorgerechts beantragt wird.
2. Absatz 1 Buchstabe a wird entsprechend auf Staaten angewendet, die auf
dem Gebiet des Sorgerechts zwei oder mehr Rechtssysteme mit persönlich
verschiedenem Anwendungsbereich haben.
1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung
seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären,
dass er von einem oder mehreren der in Artikel 6 Absatz 3 und in den Artikeln
17 und 18 vorgesehenen Vorbehalte Gebrauch macht. Weitere Vorbehalte sind
nicht zulässig.
2. Jeder Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz I angebracht hat,
kam ihn durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete
NotiSkation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die Rücknahme wird
mit dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Der Generalsekretär.des Europarats lädt am Ende des dritten Jahres, das auf den Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens folgt, und von sich aus jederzeit danach die Vertreter der von den Vertragsstaaten bestimmten zentralen Behörden zu einer Tagung ein, um die Wirkungsweise des Übereinkommens zu erörtern und zu erleichtern. Jeder Mitgliedstaat des Europarats, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, kann sich durch einen Beobachter vertreten iassen. Über die, Arbeiten jeder Tagung wird ein Bericht angefertigt und dem Ministerkomitee des Europarats zur Kenntnisnahme vorgelegt.
1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch
eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation
kündigen.
2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen
Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär
folgt.
Der Generalsekretär des Europafats notifiziert den Mitgliedstaaten
des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist,
a) jede Unterzeichnung;
b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunde;
c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den
Artikeln 22, 23, 24 und 25;
d) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit
diesem Übereinkommen.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Luxemburg am 20. Mai 1980 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats und allen zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.
(Esfolgen die Unterschriften)
Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung
Übersetzung
Allemagne, Autriche, Belgique, Chypre, Croatie, Danemark, Espagne, Finlande, France, Géorgie, Grèce, Hongrie, Irlande, Islande, Italie, Luxembourg, Macédoine, Monaco, Norvège, Pays-Bas, Pologne, Portugal, Roumanie, Royaume-Uni, Serbie, Slovénie, Suède, Suisse.